Bußgeldverstöße und Ordnungswidrigkeiten

Was muss ich beachten?

Als Ergebnis eines Bußgeldverfahrens kann eine empfindliche Geldbuße stehen und es können Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden. Als empfindlichstes Übel können Fahrverbote von bis zu 3 Monaten verhängt werden.

Was kann der Rechtsanwalt gegen den Bußgeldbescheid unternehmen?

Die Antwort lautet zunächst: Vieles! Das konkrete Vorgehen im Einzelfall hängt von diversen Faktoren ab:

Was wird Ihnen konkret vorgeworfen? Droht Ihnen ein Verwarnungsgeld, ein Bußgeld, die Eintragung von Punkten in das Flensburger Fahrerlaubnisregister (FAER), ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis?

Weiter ob und gegebenenfalls wie viele Punkte Sie im Flensburger Fahrerlaubnisregister (FAER) bereits angesammelt haben. Auskünfte auf dem Fahrerlaubnisregister (FAER) können unentgeltlich postalisch direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Ob gegen Sie in den letzten zwölf Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder die Verhängung eines Bußgeldbescheides droht.

Ob Sie in der Vergangenheit gegen strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Ob Sie auf Ihren Führerschein beruflich oder privat angewiesen sind.

Ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Verfahrens aufkommt.

Um das erfolgversprechendste Vorgehen zu wählen beantragen wir bei der zuständigen Verkehrsbehörde zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Danach bewerten wir die weiteren Erfolgsaussichten.

Die häufigsten Bußgeldverfahren betreffen:

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h gibt es zwar keine Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg (FAER). In diesem Bereich werden aber Geldbußen verhängt. Auch hier sollte man gegen das Verwarnungsgeld, bzw. den Bußgeldbescheid vorgehen.

Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und aufwärts drohen erheblich schwerere Folgen.

Neben einer deutlich höheren Geldbuße drohen hier Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg (FAER), sowie auch ein Führerscheinentzug für 1 bis 3 Monate. In diesen Fällen raten wir dringend zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, da die Punkte erst nach zweieinhalb Jahren aus dem Register getilgt werden und noch ein Jahr in der sogenannten Überliegefrist verbleiben. Die Tilgungsfrist beträgt somit quasi sogar dreieinhalb Jahre. Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Daher ist es wichtig, gegen jeden drohenden Punkt im Fahrerlaubnisregister (FAER) vorzugehen und die Richtigkeit durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen.

Die Kosten der Verteidigung gegen die Vorwürfe in verkehrsrechtlichen Bußgeldbescheiden werden von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Für Sie entstehen daher bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes keine zusätzlichen Kosten.

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden mit mobilen oder stationären Messanlagen gemessen. Es gibt verschieden Messgeräte, die in Deutschland üblicherweise verwendet werden. Diese Messungen werden in der Regel von den Fahrern nicht bemerkt, da diese kein auffälliges rotes Blitzlicht mehr aussondern.

Die Messungen sind jedoch oftmals fehlerhaft.

Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Adressat des Bußgeldes tatsächlich selber gefahren ist. Dabei sollte man sich unbedingt das Foto angucken, was von der Messanlage gefertigt worden ist. Das Recht auf Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte steht dabei nur einem Rechtsanwalt zu.

Denn in Deutschland gilt: Nur der Fahrer ist für eine begangene Ordnungswidrigkeit verantwortlich, nicht jedoch der Halter. Daher unbedingt das Fahrerfoto einsehen, bevor Sie das Bußgeld bezahlen.

Erfahrungsgemäß werden etwa 50% der Verfahren eingestellt. Entweder, weil es sich bei der „geblitzten“ Person nicht um den Fahrer handelt oder weil es Fehler bei der Messung gab.
Es gibt eine Reihe von Messfehlern, die alle durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht geprüft werden sollten.

So muss z.B. für jedes Gerät ein gültiger Eichschein vorliegen. Auch verlangt das Gesetz einen Ausbildungsnachweis des bedienenden Messbeamten. Ein Messfehler kann auch vorliegen, wenn es Fehler beim Aufstellen der Messanlage gab oder Messdaten falsch übertragen worden sind. Deswegen sollte zu jedem Bußgeldvorgang die polizeiliche Ermittlungsakte beigezogen und ausgewertet werden. Dafür muss jedoch zwingend ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Daher lohnt sich jeder Einspruch!

Rotlichtverstöße

Ein weiterer „Klassiker“ im Bußgeldgeldverfahren ist der sogenannte Rotlichtverstoß. Es wird unterschieden zwischen einem Rotlichtverstoß von unter einer Sekunde (einfacher Rotlichtverstoß) sowie über einer Sekunde (qualifizierter Rotlichtverstoß). Zudem wird die Sanktion verschärft, wenn eine Gefährdung anderer vorliegt.  Jedenfalls ist bereits der einfache Rotlichtverstoß von unter einer Sekunde mit einer Regelgeldbuße von 90,- € belegt sowie mit einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER). Bei einem Rotlichtverstoß von über einer Sekunde drohen eine Geldbuße von 200,- €, zwei Punkte und einem Fahrverbot von einem Monat.

Gegen den Vorwurf des Rotlichtverstoßes sollte man unbedingt vorgehen. Die Erfolgsaussichten sind ähnlich wie bei den Geschwindigkeitsverstößen.

Auch hier gilt: Ist überhaupt der Richtige mit einem Bußgeldbescheid belegt worden?

Ferner werden Rotlichtverstöße ebenfalls mit Messgeräten nachgewiesen. Daher ist auch hier zu prüfen, ob der Eichschein gültig ist und ob die Messung gültig ist.  Bei Rotlichtverstößen ist es oft so, dass bereits geblitzt wird, wenn man über die Haltelinie fährt. Hält der Fahrer aber anschließend sofort an, so handelt es sich um einen sogenannten Haltelinienverstoß, der lediglich mit einer Geldbuße von 10,- € belegt ist und natürlich keine Punkte in Flensburg nach sich zieht.

Die Chance einer Einstellung liegt ebenfalls bei etwa 50 %. Daher lohnt es sich nahezu immer, gegen Rotlichtverstöße Einspruch einzulegen.

Handyverstöße

Ein weiterer „Klassiker“ im Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldverfahren, weil mit einer der häufigsten Verstöße, die im Bußgeldverfahren geahndet werden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nicht nur das Telefonieren während der Fahrt nicht erlaubt ist, sondern jegliche Art von Nutzung. So ist selbstverständlich das Tippen auf dem Smartpohne während der Fahrt genauso verboten wie das Durschauen von Nachrichten oder Nutzung von Apps.
Genau genommen ist sogar das Aufnehmen des Smartphones nicht erlaubt, wenn man nur die Uhrzeit auf dem Display abliest.

Andererseits darf man das Smartphone kurz in die Hand nehmen, wenn es z.B. aus der Handyhalterung gefallen ist. Ferner darf das Smartphone bei abgeschaltetem Motor (nicht jedoch Start/Stopp an der Roten Ampel!) benutzt werden. Bei vorgeworfenem Handyverstoß während der Autofahrt sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung recht hoch.
Hier kommt es immer auf Zeugenaussagen an, da diese Art von Verstößen üblicherweise nicht durch Messgeräte festgestellt werden, wie etwa bei Geschwindigkeitsverstößen. Auch hier gilt: Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die kompletten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dieses Verfahrens.

Alkohol am Steuer, § 24a StVG

Wer beim Autofahren mit einer Alkoholmenge von mehr als 0,5 Promille erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von bis zu 3.000,- €. Wenn es das erste Mal ist, so werden in der Regel 500,- € Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, sowie ein Monat Fahrverbot verhängt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbuße, sowie die Dauer des Fahrverbotes in der Regel verdoppelt.

Ferner dürfen keine weiteren Ausfallerscheinungen hinzukommen, wie zB Schlangenlinien fahren, sonst droht auch bei unter 1,1 Promille und ab 0,3 Promille ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die meisten Autofahrer denken, man müsste in das Messgerät pusten, wenn die Polizei einen dazu auffordert. Das ist jedoch falsch. Es besteht keine Pflicht, in das Messgerät zu pusten. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass sich niemand selber belasten muss, weder durch eine Aussage, noch durch eine Handlung.

Die Polizei kann dann eine Blutprobe anordnen, diese muss – soweit die Voraussetzungen der Anordnung aus § 81a Abs. 2 StPO vorliegen – geduldet werden. Dies muss grundsätzlich durch einen Richter und u.U. durch die Polizei selbst geschehen und darf nur von einem Arzt durchgeführt werden.

Alkohol am Steuer bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen, § 24c StVG

Wenn man in der Probezeit ist und/oder unter 21 Jahre alt ist, darf man überhaupt keinen Alkohol konsumieren. Da gilt die 0,0 Promille Grenze.

Weitere Bußgeldverfahren

Es gibt eine Reihe anderer Bußgeldverfahren, die weniger häufig vorkommen. Abstandsverstöße sind noch relativ häufig anzutreffen, oder die Nichtbildung einer Rettungsgasse, wenn man nicht rechtzeitig Platz mach für den Rettungswagen, Erlöschen der Betriebserlaubnis durch ein Tuning usw.

Es gilt auch bei allen anderen Bußgeldverfahren:

Am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen, um Fahrverbote oder/und Punkte zu vermeiden. Wir sind dabei stets bestrebt, das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder für Sie einen Freispruch zu erzielen.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel sämtliche Kosten bei der Verteidigung im Rahmen von Bußgeldverfahren.